E-Rechnung 2026 — welche Fristen für Ihren Betrieb wirklich gelten
Die E-Rechnung ist eines der Themen, bei denen viele Unternehmer das Gefühl haben, etwas zu verpassen — ohne genau zu wissen, was eigentlich für sie gilt. Das ist verständlich, denn die Pflicht kommt nicht auf einen Schlag, sondern in mehreren Stufen über die Jahre 2025 bis 2028. Die gute Nachricht: Wenn man die Stufen einmal sortiert, ist die Sache überraschend klar. Wir gehen sie der Reihe nach durch — und sagen Ihnen, was 2026 für Sie konkret bedeutet.
Zuerst das Wichtigste: Empfangen müssen Sie schon jetzt
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen im strukturierten Format zu empfangen und zu verarbeiten. Und zwar ausnahmslos — ohne Übergangsfrist, ohne Umsatzgrenze und ohne dass Sie zustimmen müssten. Das gilt auch für Kleinstbetriebe und Kleinunternehmer. Wenn ein Geschäftspartner Ihnen eine E-Rechnung schickt, können Sie nicht auf einer Papierrechnung bestehen. Technisch reicht dafür ein ganz normales E-Mail-Postfach als Eingangskanal — Sie brauchen also nicht sofort eine teure Speziallösung, um die Empfangspflicht zu erfüllen.
Das Versenden kommt gestaffelt — nach Umsatz
Beim Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen läuft die Pflicht in mehreren Schritten an, und hier entscheidet Ihr Umsatz, ab wann es für Sie ernst wird:
- 2025 und 2026: Sie haben die Wahl. Sie dürfen weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen versenden — allerdings nur, wenn der Empfänger damit einverstanden ist. Diese Zustimmung kann auch formlos erfolgen.
- Ab 1. Januar 2027: Pflicht zur E-Rechnung für alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro. Maßgeblich ist der Umsatz des Jahres 2026.
- 2027 für kleinere Betriebe: Wer 2026 höchstens 800.000 Euro Umsatz hatte, darf noch ein weiteres Jahr Papier oder PDF nutzen.
- Ab 1. Januar 2028: Die Pflicht gilt für alle — die Umsatzgrenze entfällt vollständig.
Merken Sie sich vor allem diese eine Zahl: Der Umsatz des Jahres 2026 entscheidet, ob Sie ab 2027 sofort ausstellungspflichtig werden. Wer knapp über der Grenze von 800.000 Euro liegt, sollte sich also nicht erst Ende 2026 mit dem Thema beschäftigen.
Was gilt konkret im Jahr 2026?
Für die meisten Betriebe lautet die Antwort für 2026: Empfangen ja, Versenden nach wie vor freiwillig. Sie dürfen 2026 weiterhin PDF- oder Papierrechnungen verschicken, solange der Empfänger einverstanden ist. Gleichzeitig müssen Sie eingehende E-Rechnungen aber verarbeiten können. Wer 2026 nutzt, um freiwillig auf E-Rechnungen umzustellen, hat den Vorteil, entspannt und ohne Zeitdruck in ein sauberes Verfahren hineinzuwachsen.
Was ist eigentlich eine E-Rechnung — und warum reicht ein PDF nicht?
Das ist der Punkt, an dem die meisten stolpern. Eine E-Rechnung im rechtlichen Sinne ist nicht einfach eine Rechnung, die per E-Mail kommt. Ein eingescanntes Papier oder ein normales PDF ist ausdrücklich keine E-Rechnung — es gilt als sogenannte sonstige Rechnung. Eine echte E-Rechnung liegt in einem strukturierten, maschinell auslesbaren Format vor, das einer europäischen Norm (EN 16931) entspricht.
In Deutschland sind vor allem zwei Formate üblich:
- XRechnung: ein reines Datenformat (XML), das man nicht direkt ansieht, sondern das die Software ausliest.
- ZUGFeRD (ab Version 2.0.1): ein Hybridformat, bei dem eine sichtbare PDF und der strukturierte Datensatz kombiniert sind. Ausgenommen sind die einfachsten Profile (MINIMUM und BASIC-WL), die nicht alle Pflichtangaben enthalten.
Der Kern ist: Bei einer E-Rechnung sind die Rechnungsdaten so hinterlegt, dass ein Programm sie ohne Abtippen weiterverarbeiten kann. Genau das ist der Sinn der ganzen Umstellung — weniger manuelle Arbeit, weniger Fehler.
Wer ist ausgenommen?
Nicht jede Rechnung fällt unter die Pflicht. Ausgenommen sind unter anderem Rechnungen an Endverbraucher (B2C), Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto und Fahrausweise. Eine wichtige Sonderrolle spielen Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz: Sie müssen zwar E-Rechnungen empfangen können, sind aber vom Ausstellen dauerhaft befreit — auch über 2028 hinaus. Freiwillig dürfen sie natürlich trotzdem E-Rechnungen schreiben.
Nicht vergessen: die richtige Aufbewahrung
Eine E-Rechnung müssen Sie so archivieren, dass der strukturierte Datensatz — also das eigentliche Original — unverändert und maschinell auswertbar erhalten bleibt. Ein einfacher Ausdruck oder ein abgespeichertes PDF genügt der Aufbewahrungspflicht nicht. Rechnungen sind übrigens seit Anfang 2025 acht Jahre aufzubewahren (vorher zehn). Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zu den GoBD.
So wird aus Pflicht ein Vorteil
Die E-Rechnung wirkt auf den ersten Blick wie zusätzliche Bürokratie. Tatsächlich ist sie eine Chance, den ganzen Rechnungsprozess zu verschlanken — wenn die Software mitspielt. In ARGONAUT OS entsteht die E-Rechnung direkt aus dem Auftrag im richtigen Format, wird revisionssicher und GoBD-konform auf EU-Servern archiviert und lässt sich ohne Zusatzaufwand versenden und empfangen. Statt sich mit Formaten und Fristen herumzuschlagen, läuft das im Hintergrund einfach mit. Schauen Sie sich in einer unverbindlichen Demo an, wie das für Ihren Betrieb aussieht.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine, sorgfältig recherchierte Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Maßgeblich ist immer Ihr konkreter Einzelfall — im Zweifel klären Sie ihn mit Ihrer Steuerberatung oder Ihrem Anwalt. Rechtsstand: Juli 2026.
Ein System statt zwölf — sehen Sie es live.
Demo buchen →